Statuten

des

Handwerker- und Gewerbevereins Widnau

mit Sitz in 9443 Widnau/SG 

Artikel 1 – Name

Unter dem Namen «Handwerker- und Gewerbeverein Widnau» besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein bildet eine Sektion des Kantonalen Gewerbeverbandes St. Gallen.

Artikel 2 – Sitz

Der Sitz des Vereins ist in 9443 Widnau, Kanton St. Gallen.

Artikel 3 – Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Handwerker- und Gewerbestandes, der Industrie und Dienstleistungsbetriebe, zu gemeinsamer Wahrung und Förderung ihrer Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht.

Artikel 4 – Finanzielle Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die folgenden finanziellen Mittel:

  • Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederbeiträge
  • Zinsen aus dem Vereinsvermögen
  • Spenden, Sponsorings, Zuwendungen und Vermächtnisse
  • Erträge aus der Vereinsaktivität und eigenen Veranstaltungen

Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Vereinsversammlung festgesetzt.

Artikel 5 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die den Vereinszweck unterstützen. Ferner können Personen die Mitgliedschaft erwerben, die nicht selbständig ein Unternehmen betreiben, jedoch durch ihre Stellung sich mit den Interessen der  Selbständigerwerbenden solidarisch erklären und zudem Angehörige eines Betriebes sind, der mit dem Unternehmen eng verbunden ist, namentlich Geschäftsführer von Filialbetrieben, Betriebsleiter usw.

Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Auflösung Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod resp. Auflösung.

Austritt
Der Vereinsaustritt kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Entscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.

Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.

Artikel 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Vereinsversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle

Artikel 7 – Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich nach Einberufung durch den Vorstand bis spätestens Ende Mai statt. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand mindestens 10 Tage im Voraus einberufen. 

An der Vereinsversammlung kommt jedem Mitglied eine Stimme zu. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Die Vereinsversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Wahl und Abwahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  • Entscheid über die Entlastung der Organe
  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge

Artikel 8 – Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er verfügt über alle Kompetenzen die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss den Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Präsident wird von der Vereinsversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er bestimmt die  Zeichnungsberechtigungen seiner Mitglieder.

Artikel 9 – Revisionsstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei von der Vereinsversammlung gewählten Personen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Kontrollstelle überprüft die Buchführung des Vereins und führt mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht.

Artikel 10 – Interessengruppen

Aus den Mitgliedern des Vereins werden folgende Interessengruppen bestellt:

  • Detaillisten
  • Bau / Handwerk
  • Dienstleistungen
  • Industrie

Die Interessengruppen setzen sich aus je 2 bis 5 Mitgliedern zusammen und wählen ihren Vorsteher eigenständig.

In den Interessengruppen werden die spezifischen Anliegen und Bedürfnisse der zugehörigen Berufszweige diskutiert, analysiert und behandelt. Anregungen und Anliegen der einzelnen Interessengruppen werden durch den jeweiligen Vorsteher an den Vereinsvorstand herangetragen.

Für die Finanzierung von eigenen Anlässen und eigenen Aktivitäten der Interessengruppen sind diese selbst verantwortlich. Es können zu diesem Zweck Sondervermögen für die einzelnen Interessengruppen durch ausserordentliche Mitgliederbeiträge oder andere Zuweisungen aufgebaut werden.

Auf entsprechendes Begehren beschliesst der Vorstand, ob und in welchem Umfang aus der allgemeinen Vereinskasse Beiträge für solche Anlässe/Aktivitäten geleistet werden.

Artikel 11 – Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 12 – Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder dem Änderungsantrag zustimmt.

Artikel 13 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins wird von der Vereinsversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf Organisationen mit ähnlichem Zweck über. Über die genaue Verwendung entscheidet der letztgewählte Vorstand.

Artikel 14 – Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 15 – Mitteilungen

Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen per Brief oder E-Mail.

Artikel 16 – Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 25. April 2024 genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Der Präsident:

René Bognar

Der Protokollführer:

Erich Sorell