Statuten des HGV Widnau 

I. NAME, SITZ, DAUER UND ZWECK

Art. 1 Name/Sitz
Unter dem Namen "Handwerker- und Gewerbeverein" besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Der Verein bildet eine Sektion des Kantonal St.Gallischen Gewerbeverbandes. Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten.

Art. 2 Zweck/Dauer
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Handwerker- und Gewerbestandes, der Industrie und Dienstleistungsbetriebe, zu gemeinsamer Wahrung und Förderung ihrer Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. 

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3 Art der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitgliedern (Art. 4)
b) Ehrenmitgliedern (Art.5)

Art. 4 Aktivmitgliedschaft
Die Aktivmitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen zu, die ein selbständiges Gewerbe, einen industriellen Betrieb oder einen Dienstleistungsbetrieb betreiben.
Ferner können Personen die Mitgliedschaft als Aktive erwerben, die nicht selbständig ein Gewerbe betreiben, jedoch durch ihre Stellung sich mit den Interessen der Selbständigerwerbenden solidarisch erklären und zudem Angehörige eines Betriebes sind, der mit dem Gewerbe eng verbunden ist, namentlich Geranten, Geschäftsführer von Filialbetrieben usw. Die Anmeldung erfolgt schriftlich mittels Anmeldeformular. Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand und muss durch die Generalversammlung bestätigt werden.

Art. 5 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Förderung des Gewerbes besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.

Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei natürlichen Personen durch Austritt (nachstehend lit. a), Ausschluss (nachstehend lit. b) sowie durch den Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt (nachstehend lit. a), Ausschluss (nachstehend Iit. b) oder durch die erfolgte Auflösung der juristischen Person.

a) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten; der Austritt ist auf Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer halbjährigen Kündigungsfrist zulässig.

b) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt. Der Vorstand muss dem betroffenen Mitglied den Ausschlussentscheid unter Angabe der Gründe mittels eingeschriebenen Brief mitteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides durch schriftliche Einqabe an den Vorstand anfechten, worauf die Generalversammlung an der
nächsten ordentlichen GV über den Ausschluss zu befinden hat. Der Entscheid der GV ist endgültig.

III. FINANZEN

Art. 7 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus: 

  • Mitgliederbeiträgen (Der Jahresbeitrag pro Mitglied beträgt maximal Fr. 500.-)
  • Zinsen aus dem Vereinsvermögen
  • Erlös aus Aktionen und Veranstaltungen des Vereins
  • Schenkungen, Vermächtnissen und anderen Zuwendungen zugunsten des Vereins 

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art 8 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

IV. ORGANE

Art. 9 Organisation
'Die Organe des Vereins sind:

  1. Generalversammlung (Art. 10)
  2. Vorstand (Art. 11)
  3. Revisoren (Art. 12)
  4. Interessengruppen (Art. 13)
  5. Spezialkommissionen (Art. 14)

Art. 10 Generalversammlung

a) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis spätestens 30. April statt. Die Einladung an die Mitglieder ergeht schriftlich und mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekanntzugeben. Der Vorstand kann nebst der ordentlichen Generalversammlung nach Bedarf eine Ausserordentliche Generalversammlung oder eine Mitgliederversammlung, welche der Behandlung von Vereinsfragen, Besprechung von Tagesfragen, Pflege der Kameradschaft usw. dient, einberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder dies mit begründeter Eingabe begehrt.

b) Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder der Revisoren und der Vorsteher der Interessengruppen auf die Dauer von 2 Jahren
  • Abnahme der Tätigkeitsberichte, der Jahresrechnung und des Budgets
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Beschlussfassung über einmalige Investitionen, die Fr. 10'000.-- übersteigen, oder der Erwerb und Verkauf von Liegenschaften sowie über Aufnahme von Darlehen
  • Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins (Art. 15 und 16)
  • in übrigen Belangen, welche nach Gesetz zwingend oder nach den vorliegenden Statuten Generalversammlung übertragen sind.


Art. 11 Vorstand

a) Der Vorstand setzt sich aus 7 bis 9 Mitgliedern zusammen und zwar:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Kassier
  • Aktuar
  • 3 bis 5 Beisitzer

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei der Bestellung ist zu beachten, dass wenn immer möglich je ein Mitglied der einzelnen Interessengruppen (Art. 13) im Vorstand vertreten ist. Der Präsident wird von der Generalversammlung bestimmt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

b) Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht einem andern Organ des Vereins übertragen sind. Bei Beschlussfassungen steht dem Präsidenten das Recht zum Stichentscheid zu. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident kollektiv mit dem Kassier oder dem Aktuar.

 

Art. 12 Revisoren

a) Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Revisoren sowie einen Ersatzrevisor. Eine Wiederwahl ist möglich.

b) Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung, das Kassawesen sowie die gesamte Tätigkeit des Vereins und dessen Organe. Die Revisoren erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht.

 

Art 13 Interessengruppen
a) Aus den Mitgliedern des Vereins werden folgende Interessengruppen bestellt:

  • Interessengruppe Detaillisten
  • Interessengruppe Bau/Handwerk
  • Interessengruppe Dienstleistungen
  • Interessengruppe Industrie

Die Interessengruppen setzen sich aus je 3 bis 5 Mitgliedern zusammen. Die Vorsteher der Interessengruppen werden durch die Generalversammlung auf eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der jeweilige Vorsteher bestimmt in Absprache mit dem Vorstand die personelle Besetzung der Interessengruppen. 

b) In den Interessengruppen werden die spezifischen Anliegen und Bedürfnisse der zugehörigen Berufszweige diskutiert, analysiert und behandelt. Anregungen und Anliegen der einzelnen Interessengruppen werden durch den jeweiligen Vorsteher an den Vereinsvorstand herangetragen. Für die Finanzierung von eigenen Anlässen und eigenen Aktivitäten der Interessengruppen sind diese selbst verantwortlich. Auf entsprechendes Begehren beschliesst der Vorstand, ob und in welchem Umfang aus der Vereinskasse Beiträge für solche Anlässe/Aktivitäten geleistet werden.


Art. 14 Spezialkommissionen
Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden diese Kommissionen aufgelöst.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 15 Statutenänderung
Für die Änderung der Statuten ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich.

Art. 16 Auflösung des Vereins durch Vereinsbeschluss
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder des Vereins.

Art. 17 Liquidation
Mit der Liquidation des Vereins ist der Vorstand beauftragt. Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist der Raiffeisenbank Mittelrheintal in Widnau, zuhanden einer späteren Neugründung zur Aufbewahrung zu übergeben.

Art. 18 Inkraftsetzung
Diese Statuten ersetzen jene vom 16. März 1983. Sie wurden an der Generalversammlung vom 16. April 1997 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Der Präsident:

Andreas Leumann

Die Aktuarin:

Pia Maron